Stadt Schrozberg
Landkreis Schwäbisch Hall
Hauptsatzung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg –GemO- hat der Gemeinderat am 21. November 2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
I. Form der Gemeindeverfassung
§ 1
Gemeinderatsverfassung
Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und die Bürgermeisterin.
II. Gemeinderat
§ 2
Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt.
Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Gemeinderat Ausschüssen oder der Bürgermeisterin bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder die Bürgermeisterin kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch die Bürgermeisterin.
§ 3
Zusammensetzung
(1) Der Gemeinderat besteht aus der Bürgermeisterin als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträten).
(2) Für die Zahl der Gemeinderäte ist die nächsthöhere Gemeindegrößengruppe maßgebend, der die Stadt Schrozberg angehört und wird nach den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf regelmäßig 22 Mitglieder festgelegt.
§ 4
Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
Die Bürgermeisterin kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung.
III. Bürgermeisterin
§ 5
Rechtsstellung
Die Bürgermeisterin ist hauptamtliche Beamtin auf Zeit.
§ 6
Zuständigkeiten
(1) Die Bürgermeisterin leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt. Sie ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Die Bürgermeisterin erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt die Bürgermeisterin in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Stadt in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist.
(2) Der Bürgermeisterin werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 30.000,– € im Einzelfall;
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 7.000,– € im Einzelfall;
2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Angestellten der Entgeltgruppe 1 bis 8 TVÖD bzw. S 1 bis S 8a TVöD SuE) Aushilfsangestellten, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen;
2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien;
2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 2.500,– € im Einzelfall;
2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall
2.6.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe,
2.6.2 über 3 bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 6.000,– €;
2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 2.500,– € beträgt;
2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 25.000,– € im Einzelfall;
2.9 Veräußerung von Einzelwohnhausbauplätzen in Gebieten, für welche die Grundstückspreise einheitlich festgesetzt sind;
2.10 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 5.000,– € im Einzelfall;
2.11 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 10.000,– € im Einzelfall;
2.12 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;
2.13 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat;
2.14 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen zur Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz;
2.15 die Aufnahme von Kassenkrediten sowie von Krediten im Rahmen der Kreditermächtigung der Haushaltssatzung und die Anlegung des Geldvermögens;
2.16 die Übernahme von Ausfallbürgschaften für den sozialen Wohnungsbau nach den gesetzlichen Vorschriften;
2.17 die Überlassung öffentlicher Einrichtungen (Schulen, Hallen, Sport- und Spielplätze usw.) an Dritte im Einzelfall und von kurzfristiger Dauer;
2.18 die Stellungnahme der Stadt als Angrenzer im Baugenehmigungsverfahren;
2.19 die Zustimmung zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes (§ 31 BauGB), soweit diese geringfügig sind;
2.20 die Erteilung des Einvernehmens zu einer Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB;
2.21 die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB bei Vorhaben
a) nach § 33 BauGB (während der Planaufstellung)
b) nach § 34 BauGB (in Zusammenhang bebaute Ortsteile), sofern von beteiligten Nachbarn oder Trägern öffentlicher Belange nichts eingewendet wird und das Vorhaben die städtebauliche Entwicklung nicht wesentlich beeinflusst;
c) nach § 35 (Außenbereich), sofern das Vorhaben nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist;
3.22 die Entscheidung über die Ausübung oder der Verzicht des der Gemeinde nach den §§ 24 oder 25 BauGB oder § 25 LWaldG zustehenden Vorkaufsrechts, sofern dies nicht von erheblicher wirtschaftlicher oder grundsätzlicher Bedeutung ist.
IV. Stellvertretung der Bürgermeisterin
§ 7
Stellvertreter der Bürgermeisterin
(1) Nach jeder Gemeinderatswahl wählt und bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen ersten, zweiten und dritten Stellvertreter der Bürgermeisterin.
(2) Die Vertretung richtet sich im Verhinderungsfall nach der Reihenfolge des
Absatzes 1.
(3) Im Bedarfsfall können vom Gemeinderat aus seiner Mitte weitere Stellvertreter der Bürgermeisterin gewählt und bestellt werden.
V. Ortsteile/Stadtteile
§ 8
Benennung der Ortsteile/Stadtteile
(1) Das Stadtgebiet besteht aus folgenden, räumlich voneinander getrennten Stadtteilen:
1.1 im Bereich der alten Gemeinde Schrozberg
– Gebietsstand vor dem 1.1.1972 –
1.11 Schrozberg (einschl. Wohnplätze Berghaus und Obere Mühle)
1.12 Kälberbach (einschl. Wohnplatz Oberloh)
1.13 Könbronn
1.14 Krailshausen
1.15 Kreuzfeld
1.16 Reupoldsrot
1.17 Sigisweiler
1.18 Zell
1.2 im Bereich der früheren Stadt Bartenstein
– Gebietsstand vor dem 1.1.1973 –
1.21 Bartenstein (einschl. Wohnplatz Wengertshof)
1.22 Klopfhof
1.3 im Bereich der früheren Gemeinde Ettenhausen
– Gebietsstand vor dem 1.1.1974 –
1.31 Ettenhausen (einschl. Wohnplätzen Mittelmühle, Walkersmühle und Klopfhof)
1.32 Ganertshausen
1.33 Hirschbronn
1.34 Mäusberg
1.35 Wittmersklingen
1.4 im Bereich der früheren Gemeinde Leuzendorf
– Gebietsstand vor dem 1.1.1973 –
1.401 Leuzendorf
1.402 Bossendorf
1.403 Funkstatt
1.404 Gemmhagen
1.405 Hechelein
1.406 Kleinbärenweiler
1.407 Spindelbach
1.408 Standorf
1.409 Windisch-Bockenfeld
1.410 Wolfskreut
1.5 im Bereich der ehem. Gemeinde Riedbach
– Gebietsstand vor dem 1.1.1972 –
1.51 Riedbach
1.52 Eichholz
1.53 Eichswiesen
1.54 Gütbach
1.55 Heuchlingen
1.56 Hornungshof
1.57 Reichertswiesen (einschl. Wohnplätzen Zoll- und Fallhaus)
1.6 im Bereich der ehem. Gemeinde Schmalfelden
– Gebietsstand vor dem 1.1.1972 –
1.61 Schmalfelden
1.62 Großbärenweiler
1.63 Lindlein
1.64 Speckheim
1.7 im Bereich der ehem. Gemeinde Spielbach
– Gebietsstand vor dem 1.4.1972 –
1.71 Spielbach
1.72 Böhmweiler
1.73 Bovenzenweiler
1.74 Enzenweiler
1.75 Heiligenbronn (einschl. Wohnplatz Keitelhof)
1.76 Hummertsweiler
1.77 Obereichenrot
1.78 Schöngras
1.79 Untereichenrot
(2) Die Namen der in Absatz 1 bezeichneten Stadtteile werden mit dem vorangestellten Namen der Stadt und mit diesem durch Bindestrich verbunden geführt.
(3) Die räumlichen Grenzen der Stadtteile nach Absatz 1 sind:
für den Stadtteil die Gemarkung der früheren Gemeinde
des Ortsteils
3.1 1.11 Schrozberg Schrozberg
3.2 1.12 Kälberbach Schrozberg
3.3 1.13 Könbronn Schrozberg
3.4 1.14 Krailshausen 1) Schrozberg
3.5 1.15 Kreuzfeld Schrozberg
3.6 1.16 Reupoldsrot 2) Schrozberg
3.7 1.17 Sigisweiler Schrozberg
3.8 1.18 Zell Schrozberg
3.9 1.21 Bartenstein 3) Bartenstein
3.10 1.22 Klopfhof 4) Bartenstein
3.11 1.31 Ettenhausen 5) Ettenhausen
3.12 1.32 Ganertshausen 6) Ettenhausen
3.13 1.33 Hirschbronn Ettenhausen
3.14 1.34 Mäusberg Ettenhausen
3.15 1.35 Wittmersklingen Ettenhausen
3.16 1.401 Leuzendorf Leuzendorf
3.17 1.402 Bossendorf Leuzendorf
3.18 1.403 Funkstatt Leuzendorf
3.19 1.404 Gemmhagen Leuzendorf
3.20 1.405 Hechelein Leuzendorf
3.21 1.406 Kleinbärenweiler Leuzendorf
3.22 1.407 Spindelbach Leuzendorf
3.23 1.408 Standorf Leuzendorf
3.24 1.409 Windisch-Bockenfeld Leuzendorf
3.25 1.410 Wolfskreut Leuzendorf
3.26 1.51 Riedbach 7) Riedbach
3.27 1.52 Eichholz 8) Riedbach
3.28 1.53 Eichswiesen Riedbach
3.29 1.54 Gütbach Riedbach
3.30 1.55 Heuchlingen 9) Riedbach
3.31 1.56 Hornungshof Riedbach
3.32 1.57 Reichertswiesen Riedbach
3.33 1.61 Schmalfelden Schmalfelden
3.34 1.62 Großbärenweiler Schmalfelden
3.35 1.63 Lindlein Schmalfelden
3.36 1.64 Speckheim Schmalfelden
3.37 1.71 Spielbach Spielbach
3.38 1.72 Böhmweiler Spielbach
3.39 1.73 Bovenzenweiler Spielbach
3.40 1.74 Enzenweiler Spielbach
3.41 1.75 Heiligenbronn Spielbach
3.42 1.76 Hummertsweiler Spielbach
3.43 1.77 Obereichenrot Spielbach
3.44 1.78 Schöngras Spielbach
3.45 1.79 Untereichenrot Spielbach
Anmerkungen:
1) geschlossener Wohnplatz Krailshausen (ohne geschlossenen Wohnplatz Reupoldsrot)
2) geschlossener Wohnplatz Reupoldsrot (ohne geschlossenen Wohnplatz Krailshausen)
3) geschlossener Wohnplatz Bartenstein (ohne geschlossenen Wohnplatz Klopfhof)
4) geschlossener Wohnplatz Klopfhof auf Gemarkung Bartenstein (ohne die auf den Gemarkungen Ettenhausen und Reichertswiesen gelegenen Gebäude)
5) geschlossener Wohnplatz Ettenhausen (ohne geschlossenen Wohnplatz Ganertshausen)
6) geschlossener Wohnplatz Ganertshausen (ohne geschlossenen Wohnplatz Ettenhausen)
7) einschl. der unbewohnten Markung Leopoldsweiler
8) geschlossener Wohnplatz Eichholz (ohne geschlossenen Wohnplatz Heuchlingen)
9) geschlossener Wohnplatz Heuchlingen (ohne geschlossenen Wohnplatz Eichholz)
VI. Unechte Teilortswahl
§ 9
Unechte Teilortswahl
(1) Von den in § 7 Abs. 1 genannten Stadtteilen bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 GemO
1.1 die Stadtteile Schrozberg, Kälberbach, Könbronn, Krailshausen, Kreuzfeld, Reupoldsrot, Sigisweiler und Zell (Wohnbezirk Schrozberg)
1.2 die Stadtteile Bartenstein und Klopfhof (Wohnbezirk Bartenstein)
1.3 die Stadtteile Ettenhausen, Ganertshausen, Hirschbronn, Mäusberg und Wittmersklingen (Wohnbezirk Ettenhausen)
1.4 die Stadtteile Leuzendorf, Bossendorf, Funkstatt, Gemmhagen, Hechelein, Kleinbärenweiler, Spindelbach, Standorf, Windisch-Bockenfeld und Wolfskreut (Wohnbezirk Leuzendorf)
1.5 die Stadtteile Riedbach, Eichholz, Eichswiesen, Gütbach, Heuchlingen, Hornungshof und Reichertswiesen (Wohnbezirk Riedbach)
1.6 die Stadtteile Schmalfelden, Großbärenweiler, Lindlein und Speckheim (Wohnbezirk Schmalfelden)
1.7 die Stadtteile Spielbach, Böhmweiler, Bovenzenweiler, Enzenweiler, Heiligenbronn, Hummertsweiler, Obereichenrot, Schöngras und Untereichenrot (Wohnbezirk Spielbach)
Die Sitze im Gemeinderat sind nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Vertretern dieser Wohnbezirke zu besetzen.
(2) Die Sitze im Gemeinderat werden wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt:
2.1 Wohnbezirk Schrozberg 12 Sitze
2.2 Wohnbezirk Bartenstein 2 Sitze
2.3 Wohnbezirk Ettenhausen 1 Sitz
2.4 Wohnbezirk Leuzendorf 2 Sitze
2.5 Wohnbezirk Riedbach 1 Sitz
2.6 Wohnbezirk Schmalfelden 2 Sitze
2.7 Wohnbezirk Spielbach 2 Sitze
VII. Ortschaftsverfassung§ 10
Einrichtung von Ortschaften
Es werden folgende Ortschaften eingerichtet:
1. Bartenstein, bestehend aus den Stadtteilen Bartenstein und Klopfhof
2. Ettenhausen, bestehend aus den Stadtteilen Ettenhausen, Ganertshausen, Hirschbronn, Mäusberg und Wittmersklingen
3. Leuzendorf, bestehend aus den Stadtteilen Leuzendorf, Bossendorf, Funkstatt, Gemmhagen, Hechelein, Kleinbärenweiler, Spindelbach, Standorf, Windisch-Bockenfeld und Wolfskreut
4. Riedbach, bestehend aus den Stadtteilen Riedbach, Eichholz, Eichswiesen, Gütbach, Heuchlingen, Hornungshof und Reichertswiesen
5. Schmalfelden, bestehend aus den Stadtteilen Schmalfelden, Großbärenweiler, Lindlein und Speckheim
6. Spielbach, bestehend aus den Stadtteilen Spielbach, Böhmweiler, Bovenzenweiler, Enzenweiler, Heiligenbronn, Hummertsweiler, Obereichenrot, Schöngras und Untereichenrot.
§ 11
Bildung und Zusammensetzung der Ortschaftsräte
(1) In den nach § 9 eingerichteten Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet.
(2) Die Zahl der Ortschaftsräte beträgt
2.1 in der Ortschaft Bartenstein 8 Mitglieder
2.2 in der Ortschaft Ettenhausen 6 Mitglieder
davon entfallen auf die Stadtteile
Ettenhausen und Ganertshausen 3 Mitglieder
Hirschbronn 1 Mitglied
Mäusberg 1 Mitglied
Wittmersklingen 1 Mitglied
2.3 in der Ortschaft Leuzendorf 8 Mitglieder
davon entfallen auf die Stadtteile
Leuzendorf 2 Mitglieder
Bossendorf und Spindelbach 1 Mitglied
Hechelein und Windisch-Bockenfeld 1 Mitglied
Wolfskreut 1 Mitglied
Gemmhagen und Standorf 1 Mitglied
Funkstatt 1 Mitglied
Kleinbärenweiler 1 Mitglied
2.4 in der Ortschaft Riedbach 6 Mitglieder
davon entfallen auf die Stadtteile
Riedbach 3 Mitglieder
Eichholz und Heuchlingen 1 Mitglied
Gütbach und Reichertswiesen 1 Mitglied
Eichswiesen und Hornungshof 1 Mitglied
2.5 in der Ortschaft Schmalfelden 6 Mitglieder
davon entfallen auf die Stadtteile
Schmalfelden 3 Mitglieder
Großbärenweiler 1 Mitglied
Lindlein 1 Mitglied
Speckheim 1 Mitglied
2.6 in der Ortschaft Spielbach 10 Mitglieder
davon entfallen auf die Stadtteile
Spielbach 2 Mitglieder
Heiligenbronn 2 Mitglieder
Böhmweiler 1 Mitglied
Bovenzenweiler 1 Mitglied
Enzenweiler 1 Mitglied
Hummertsweiler 1 Mitglied
Obereichenrot und Schöngras 1 Mitglied
Untereichenrot 1 Mitglied
§ 12
Zuständigkeit des Ortschaftsrates
(1) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(2) Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere:
2.1 die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten,
2.2 die Bestimmung und wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft.
Ferner, soweit nicht für die ganze Stadt in gleicher Weise, sondern gerade für die Ortschaft von besonderer Bedeutung:
2.3 die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch;
2.4 die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen;
2.5 der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht.
(3) Dem Ortschaftsrat werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel folgende Angelegenheiten, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen:
3.1 die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen, soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht,
3.2 die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums,
3.3 die Förderung der örtlichen Vereinigungen,
3.4 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 2.500,‑‑ €, aber nicht mehr als 5.000,‑‑ € im Einzelfall, bei der Vermietung städtischer Wohnungen in unbeschränkter Höhe;
3.5 die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 10.000,– €, aber nicht mehr als 30.000,‑‑ € im Einzelfall.
Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse sowie für Angelegenheiten, die der Bürgermeisterin nach § 5 übertragen sind.
§ 13
Ortsvorsteher
(1) Der Ortsvorsteher ist Ehrenbeamter auf Zeit.
(2) Der Ortsvorsteher vertritt die Bürgermeisterin ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats.
(3) Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortschaftsrats.
(4) Ist der Ortsvorsteher nicht Mitglied des Gemeinderats, kann er an allen Verhandlungen des Gemeinderats (auch nichtöffentlichen) mit beratender Stimme teilnehmen.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 14
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung mit ihren Änderungen außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schrozberg, den 22. November 2024
Jacqueline Förderer
Bürgermeisterin