Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Sauenanlage mit Güllebehältern und Strohlager am Standort Schrozberg der Erwin & Andreas Oberndörfer GbR
Die Erwin & Andreas Oberndörfer GbR beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Sauenanlage mit Güllebehältern und Strohlager auf dem Flurstück Nr. 344/1, Gemarkung Leuzendorf in der Gemeinde Schrozberg. Folgende Tierplätze sollen nach Fertigstellung zur Verfügung stehen: 811 Sauenplätze inkl. 3584 Ferkelplätze, 2 Eberplätze und 270 Zuchtläuferplätze.
Das Vorhaben bedarf nach §§ 4, 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. Ziffer 7.1.8.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einer immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigung. Das Vorhaben fällt zudem unter die Ziffer 7.8.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), dies machte die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 7 Abs. 1 UVPG erforderlich. Das Regierungspräsidium Stuttgart kam zu dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Es wird auf die Bekanntmachung vom 16.01.2023, Az.: RPS54_1-8823-604/1/21 verwiesen. Mit den Antragsunterlagen vom 04.07.2023, letztmalig ergänzt und eingegangen am 11.10.2024, wurde ein Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorgelegt.
Zuständige Behörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
Mit Antrag vom 04.07.2023, letztmalig ergänzt mit E-Mail vom 11.10.2024 beantragt die Erwin & Andreas Oberndörfer GbR insbesondere die Errichtung folgender Anlagen
– Sauenstall
– Ferkelaufzuchtstall
– Sozialbereich
– Futteraußensilos
– Vorgruben
– Güllebehälter
– Stellplatz für einen Mistcontainer
– Kadaverlager
– Abtankplatte
– Strohlagerhalle
– Löschwasserteich
– Abflusslose Grube
Die Inbetriebnahme ist für Juli 2026 vorgesehen.
Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG sowie den entsprechenden Vorschriften der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) an dem Verfahren zu beteiligen.
Zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens lagen folgende entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen vor:
– Kurzbeschreibung
– Allgemeine Angaben zum Antrag und zum Verfahren
– Allgemeine Angaben zum Antragsinhalt und zum Standort
– Anlagen und Betriebsbeschreibung
– Angaben zu Luftschadstoffen einschließlich Gerüchen
– Angaben zu Lärm
– Abwasser
– Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
– Angaben zu anfallenden Abfällen
– Angaben zu Arbeitsschutz
– Angaben zum Ausgangszustand für Anlagen nach der IE-Richtlinie
– Angaben zur Anlagensicherheit für Betriebsbereiche
– Angaben zur UVP-Vorprüfung bzw. UVP-Prüfung
– Bauantrag, Bauvorlagen, Lageplan, Bauzeichnungen nach der LBOVVO
– Angaben zum Brandschutz
– UVP-Bericht
– Geruchs-, Stickstoff- und Staubimmissionsprognose sowie integrierter Bioaerosolbetrachtung
– Begründung und Umweltbericht
– Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
– Fachbeitrag zur Eingriffsregelung
– Natura 2000 Vorprüfung
– Baugrunduntersuchung mit Gründungsberatung
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Der Antrag mit Antragsunterlagen ist von
Freitag, den 15.11.2024 bis einschließlich Montag, den 16.12.2024
auf der Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart eingestellt:
www.rp-stuttgart.de > Service > Bekanntmachungen > Umwelt > Bekanntmachungen nach dem Immissionsschutzgesetz > Antragsunterlagen aktueller Verfahren > Neugenehmigungsverfahren Erwin & Andreas Oberndörfer GbR
(https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/service/bekanntmachung/umweltangelegenheiten/aktuelle-verfahren/oberndoerfer-sauenanlage/ )
Zudem wird der Antrag mit den Antragsunterlagen auf der Homepage der Stadt Schrozberg eingestellt (https://schrozberg.de/uebersicht-bauleitplanverfahren/).
Nach Maßgabe der §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 der 9. BImSchV wird dieses Vorhaben auch über das zentrale Internetportal https://www.uvp-verbund.de/bw bekanntgemacht. Dort werden die Unterlagen ebenfalls im oben genannten Zeitraum eingestellt.
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Auf Verlangen eines Beteiligten kann als eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit eine Einsichtnahme beim Regierungspräsidium Stuttgart vor Ort erfolgen. Ein Termin kann telefonisch unter den Rufnummern 0711/ 904-15912 oder 0711/ 904-15487 vereinbart werden.
Einwendungen gegen das Vorhaben können von
Freitag, den 15.11.2024 bis einschließlich Donnerstag, den 16.01.2025
schriftlich (mit Unterschrift) oder elektronisch (E-Mail-Postfach: abteilung5@rps.bwl.de) beim Regierungspräsidium Stuttgart erhoben werden. Bei der Erhebung von Einwendungen ist der Name und die vollständige Adresse des Einwenders anzugeben. Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Gleichförmige Eingaben (mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte) werden nach §§ 17, 18 und 19 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes behandelt. Danach ist bei solchen Eingaben erforderlich, dass auf jeder mit mindestens einer Unterschrift versehenen Seite derjenige Unterzeichner, der die übrigen vertreten soll, mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist. Gleichförmige Eingaben, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können unberücksichtigt bleiben. Das gilt bei gleichförmigen Einwendungen auch insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, bekanntgegeben. Name und Anschrift des Einwenders werden vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, sofern dies ausdrücklich verlangt wird und diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind (§ 12 Abs. 2 der 9. BImSchV).
Sofern Einwendungen erhoben werden, entscheidet das Regierungspräsidium Stuttgart nach Ablauf der Einwendungsfrist und nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchzuführen ist. Diese Entscheidung wird auf der Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart unter der Adresse www.rp-stuttgart.de unter Bekanntmachungen eingestellt.
Der Erörterungstermin kann vor Ort oder in Form einer Onlinekonsultation oder durch eine Video- oder Telefonkonferenz erfolgen (§ 10 Abs. 6 BImSchG).
Sollte ein Erörterungstermin vor Ort durchgeführt werden, findet dieser am Dienstag, den 18.02.2025 um 10 Uhr in der Ernst-Sachs-Liederhalle, Schmalfelden 15, 74575
Schrozberg, statt.
Dieser Termin kann am Folgetag fortgesetzt werden. Im Erörterungstermin werden die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen erörtert. Das gilt auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Für die Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren sind die §§ 10 Abs. 3, 4, 6 und 8 BImSchG und die §§ 8 bis 10, 12 und 14 bis 19 der 9. BImSchV maßgebend.
Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass erhobene Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Verfahren von Referat 54.1 (Industrie/Schwerpunkt Luftreinhaltung) des Regierungspräsidiums Stuttgart als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Diese Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können. Sie können unter Beachtung des § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV an die Vorhabenträgerin und ihre Beauftragten sowie die fachlich mit dem Verfahren befassten Behörden zur Auswertung weitergegeben werden. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung der Aufgaben des Regierungspräsidiums Stuttgart als zuständiger Behörde für das immissionsschutzrechtliche Verfahren erforderlich und erfolgt auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSGVO. Sowohl die Vorhabenträgerin als auch deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Stuttgart unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/DSE/A-01.pdf verwiesen.
Stuttgart, den 06.11.2024
Regierungspräsidium Stuttgart