Öffentliche Bekanntmachung Flurbereinigung Schrozberg-Spielbach 2 Landkreis Schwäbisch Hall

Flurbereinigung Schrozberg-Spielbach 2
Landkreis Schwäbisch Hall

Änderungsbeschluss Nr. 2

vom 10.11.2025

 

1.     Das Landratsamt Schwäbisch Hall -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets der Flurbereinigung Schrozberg-Spielbach 2 nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.
In das Flurbereinigungsgebiet werden einbezogen:
Von der   Gemeinde Schrozberg,               Gemarkung Spielbach
               Flur 0                                              Landkreis Schwäbisch Hall
die Grundstücke Flst. Nr. 364, 409, 432, 432/1, 433, 434, 435, 478

Aus dem Flurbereinigungsgebiet wird ausgeschlossen:

Von der   Gemeinde  Schrozberg,               Gemarkung Spielbach
               Flur 0                                              Landkreis Schwäbisch Hall
vom Grundstück Flst. Nr. 145, das Teilflurstück 145/101 (entstanden unter der VN-Nummer 2024/1 der Gemeinde Schrozberg, Gemarkung Spielbach)
Die Fläche

der neu einbezogenen Grundstücke beträgt rd. 1,58 ha.

des ausgeschlossenen Grundstücksteils beträgt rd. 0,01 ha.

Das geänderte Flurbereinigungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von 1527 ha.

 

Seine Abgrenzung ist aus der Gebietskarte in der Fassung vom 10.11.2025 ersichtlich. Die Gebietskarte ist Bestandteil dieses Beschlusses.


2.     Am Flurbereinigungsverfahren sind neu beteiligt:

Als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Erweiterungsgebiet gehörenden Grundstücke;

als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken, sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben.

3.     Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt 1 Monat lang – vom 1. Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet – im Rathaus in Schrozberg, Krailshausener Str. 15, 74575 Schrozberg zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tage nach der Bekanntgabe sämtlicher Unterlagen in der betreffenden Gemeinde ein.

        Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4114) und auf der Internetseite des Landkreises Schwäbisch Hall (www.lrasha.de) eingesehen werden.

 

4.1   Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Schwäbisch Hall, Sitz: Schwäbisch Hall anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist.

 

4.2   In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.

4.3   Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes beseitigt werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen.

 

4.4   Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Andernfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen ist.

 

4.5   Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.4 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.

 

4.6   Neben den unter 4.1 bis 4.4 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.

 

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Schwäbisch Hall, Sitz: Schwäbisch Hall eingelegt werden.



 

 

 

Begründung

Die Einbeziehung der Grundstücke ist erforderlich, um auch hier die Ziele der Flurbereinigung zu erreichen. Eine ordnungsgemäße Bodenordnung und Neuvermessung in diesen Bereichen ist nur dann möglich, wenn die betroffenen Flurstücke berücksichtigt werden. Darüber hinaus bestehen bautechnische Gründe für die Einbeziehung.

 

Die Ausschließung des Grundstücksteils ist zweckmäßig, da die Ziele der Flurbereinigung auch ohne dieses Grundstücksteils erreicht werden können.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu der Änderung des Flurbereinigungsgebiets gehört worden.

 

 

 

 

gez.Friedrich                                                                                      (D.S.)

 

 

 

 

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Ab 1. Mai 2025 gibt es ein neues deutsches Namensrecht, mit viel mehr Möglichkeiten.

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