Die eingebauten Wasseruhren unterliegen einer Eichfrist von 6 Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit müssen sie getauscht werden. Hierzu werden regelmäßig ortsansässige Handwerker beauftragt. Der zeitliche Aufwand des Abnehmers hält sich hierbei in Grenzen. Der der Handwerker allerdings oft nicht, denn immer wieder kommt es vor, dass diese vertröstet oder sogar der Zutritt verweigert wird.
In diesem Zusammenhang verweisen wir deshalb auf den § 12 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Schrozberg v. 22.11.2012 in der Fassung vom 09.12.2019 hin:
§ 12 Zutrittsrecht
Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde, im Rahmen des § 44 Abs. 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg und des § 99 der Abgabenordnung, den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen, zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.
Wir bitten Sie daher, die technischen Anlagen so freizuhalten, dass dort unbeschränkt gearbeitet werden kann. Außerdem sollte den Handwerkern möglichst zeitnah Zutritt zu den Wasseruhren gestattet werden, so dass diese Ihre Arbeit ungehindert erledigen können.
Wenn Sie längerfristig nicht vor Ort sind, ist es unter Umständen sinnvoll, den Schlüssel bei einem zuverlässigen Nachbarn oder Bekannten zu hinterlegen, damit dieser dem Handwerker Zutritt ermöglichen kann. Immerhin könnte auch ein schneller Zutritt zu den Versorgungsanlagen notwendig sein, z. B. bei einem Rohrbruch.
Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe.