Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe und Veröffentlichung von Meldedaten nach dem Bundesmeldegesetz

 

–          an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen,

–          zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen

 

 

In Anbetracht der im kommenden Jahr anstehenden Wahlen

Europawahl verbunden mit den Kommunalwahlen am 9. Juni 2024

sowie

der noch terminlich festzulegenden Bürgermeisterwahl samt evtl. notwendiger Stichwahl

weisen wir auf die besonderen melderechtlichen Vorschriften bei der Übermittlung von Meldedaten hin:

 

 

Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen:

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen.

Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Übermittlung von Daten zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen:

Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden, vgl. § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG). 

Sofern Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, geben Sie bitte gegenüber der Meldebehörde eine schriftliche Erklärung ab. Die Anträge erhalten Sie auf dem Rathaus, Einwohnermeldeamt, Zimmer 106, Janina Devlic´.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Bereits eingetragene Übermittlungssperren bleiben bestehen. 

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter der Tel. 07935/707-22, per E-Mail unter janina.devlic@schrozberg.de oder direkt im Rathaus, Zimmer Nr. 106 bei Janina Devlic´ während der Rathausöffnungszeiten.

 

 

 

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