Gemeinderat entscheidet über neue Hundesteuersatzung
Mit einem einstimmigen Beschluss wurde dem Entwurf einer neuen Hundesteuersatzung in der Oktober-Sitzung des Gemeinderates zugestimmt. Künftig müssen Hundebesitzer demnach ab dem 01.01.2025 einen Steuersatz von 72 € bezahlen, ab dem 01.01.2026 einen Steuersatz von 96 €. Für einen Zweithund steigt die Steuer im ersten Schritt ab dem Jahr 2025 auf 144 €, ab dem Jahr 2026 auf 192 €.
Die aus dem Jahre 1996 stammende Hundesteuersatzung der Stadt Schrozberg wurde letztmalige bei der Umstellung der Deutschen Mark auf den Euro im Jahr 2001 geändert. Die Neufassung eines Satzungsmusters des Gemeindetages sah nun u.a. auch eine erhöhte Hundesteuer für das Halten von Kampfhunden vor oder auch verschiedene Befreiungen. Erläutert wurde den Gemeinderäten neben der Gebühr in Höhe von 386 € für einen Kampfhund auch die möglichen Befreiungen wie z.B. unter anderem für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen oder auch Jagdgebrauchshunden.
Rund 400 Hunde sind derzeit in Schrozberg gemeldet, für 27 Hunde wurde dabei eine Befreiung beantragt. In der sich anschließenden Diskussion ging es beispielsweise um Kampfhunde oder auch um die Anmeldung bzw. deren Überprüfung. Nach rund 20 Minuten traf der Gemeinderat seine Entscheidung, dem Vorschlag der Verwaltung zu folgen.
Die neue Hundesteuersatzung finden Sie im Mitteilungsblatt vom 31.10.2024.
Schrozberger Freibad Thema bei zwei Tagesordnungspunkten
Zum einen wurde in der Sitzung über die Haus- und Badeordnung diskutiert, zum anderen über die Aktualisierung der Badegebühren. Nach Inbetriebnahme des Freibades wurde die bestehende Haus- und Badeordnung an die neuen Begebenheiten und Regeln angepasst. Nach einigen Erfahrungswerten und der zwischenzeitlich vierten Badesaison war der Wunsch der Verwaltung und auch der Bademeisterin, diese Haus- und Badeordnung nochmals anzupassen. Für reichlich Diskussion sorgten dabei die beiden vorrangingen Punkte: Die Aufnahme eines Verbots von Alkohol und Cannabis sowie die Regelung für die Schließzeiten. Das Schrozberger Freibad schließt um 19.00 Uhr. Um einen pünktlichen Feierabend zu gewährleisten, dies ist arbeitsrechtlich dringend erforderlich, soll der letzte Einlass um 18.15 Uhr möglich sein. Im Gremium wurde dann darüber diskutiert, ob diese Uhrzeit nicht doch etwas verlängert werden könnte. Weiter stellte sich die Frage, ob ein Verbot von Cannabis überhaupt in der Badeordnung zu regeln sei, da dies perse in und rund um öffentliche Sportstätten verboten sei. Bademeisterin Diana Eckert berichtet deshalb in der Sitzungsrunde von ihren Erfahrungen und der Bitte, dies nochmals auf diesem Wege zu regeln, auch das Verbot von Alkohol. Mehrheitlich fiel schlussendlich die Entscheidung dafür, dem Vorschlag der Verwaltung zu folgen. Die nun damit ab 24.10.2024 geltende Haus- und Badeordnung lautet wie folgt:
- Allgemeine Regelungen
- Das Personal und ggf. weitere Beauftragte des Bades üben gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus.
Deren Anordnungen ist Folge zu leisten. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können zeitlich begrenzt (oder auch dauernd) vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts- und/oder Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Dem Bäderbetrieb dadurch entstandene Kosten können dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.
- Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder bei Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand und den entstandenen Kosten festgelegt wird.
- Den Badegästen/ Besuchern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigung der übrigen Badegäste/ Besuchern kommt. Um wichtige Hinweise des Personals (z.B. durch eine Lautsprecherdurchsage) nicht zu verpassen, ist die Lautstärke in den Kopfhörern anzupassen.
- Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den dafür vorgesehenen Bereichen verzehrt werden. In den Umkleide- und Sanitärbereichen ist der Verzehr untersagt. Abfälle u. ä. sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.
- Für Fahrzeuge sowie Fahrräder sind die vorgesehenen Park- und Abstellplätze zu benutzen. Auf den öffentlichen Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Eine Haftung der Stadt Schrozberg ist ausgeschlossen.
- Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriften sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badeüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.
- Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist verboten. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung durch die Stadt Schrozberg.
- Für das Anbieten und den Verkauf von Waren und Dienstleistungen muss eine Genehmigung der Stadt Schrozberg eingeholt werden.
- Die Badegäste/ Besucher haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
- Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten.
- Der Betreiber ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
- Im gesamten Bad einschl. Liegewiese besteht das Verbot, Alkohol, Cannabis oder andere berauschende Mittel mitzubringen oder diese zu sich zu nehmen.
- Öffnungszeiten und Zutritt
- Die Öffnungszeiten für den allgemeinen Badebetrieb werden öffentlich bekannt gegeben. Aus organisatorischen Gründen, kann im Freibad ab 45 Minuten vor Schließung (mittags, abends) keine Zutrittsberechtigung mehr erteilt werden. Die Badezone (Schwimm- und Planschbecken) ist 15 Minuten vor der Mittagspause bzw. vor Betriebsschluss zu verlassen. Ansprüche gegen die Stadt Schrozberg können daraus nicht abgeleitet werden.
- Im Freibad kann die Öffnungszeit witterungsbedingt verkürzt werden. Ansprüche gegen die Stadt Schrozberg können daraus nicht abgeleitet werden.
- Der Zutritt ist nicht gestattet für:
- Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen
- Personen, die Tiere mit sich führen
- Personen, die an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.
- Aus Sicherheitsgründen können Kinder unter 7 Jahren, Nichtschwimmer, Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen sowie Menschen mit einer geistigen Einschränkung nur mit einer geeigneten, mindestens 16 Jahre alten, Begleitperson eingelassen werden. Die Begleitperson ist für die Beaufsichtigung der genannten Personen verantwortlich.
- Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
- Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon z.B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen, einschränken, ohne dass daraus Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht.
- Das bezahlte Eintrittsgeld gilt nur am Besuchstag des Bades und berechtigt nur an diesem Tag zum Eintritt. Wird die Karte am Vormittag gelöst, kann nach Erhalt eines dementsprechenden Nachweises (z.B. Stempel am Handgelenk) das Bad nach der Mittagspause wieder, ohne neuen Eintritt zu lösen, besucht werden.
- Der Kauf von ermäßigten Karten kann immer nur nach unaufgeforderter Vorlage des entsprechenden Ausweises gewährt werden.
- Saisonkarten gelten für den angegebenen Zeitraum und sind nicht übertragbar. Beim Eintritt sind diese vorzulegen. Bei Verlust können diese ersetzt werden. Der Kauf von ermäßigten Karten kann immer nur nach unaufgeforderter Vorlage des entsprechenden Ausweises erfolgen.
- Gelöste Zutrittsgenehmigungen werden nicht zurückgenommen. Auch im Falle von höherer Gewalt (z.B. Gewitter) wird das Entgelt nicht zurückbezahlt.
- Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
- Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.
- Haftung
- Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Die gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Badegast regelmäßig vertrauen darf.
Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, sowie diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen im Eintrittsgeld beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Satz 2 gilt auch für die auf den Einzelstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
- Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit ins Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltsplicht für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keinerlei Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Badegastes, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes diesen ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
- Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen, Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel, Datenträger des Zahlungssystems, oder Leih-sachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z.B. Armbanduhren, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgabe, liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
- Bei schuldhaftem Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträger des Zahlungssystems oder Leihsachen, wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Der jeweilige Betrag ist in der gültigen Preisliste geführt.
- Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Fundsachen werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
- Für höhere Gewalt und Zufall sowie Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haftet die Stadt Schrozberg nicht.
- Benutzung des Freibades der Stadt Schrozberg
- Vor der Benutzung des Beckens muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt. Es ist die übliche Badebekleidung zu tragen.
- Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
- Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder, ist nur in Badebekleidung gestattet. Ausnahmen hiervon sind nur nach Einwilligung des Personals gestattet.
- Die Benutzung der Sprunganlage/ Rutsche ist nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonals gestattet. Die Nutzung geschieht auf eigene Gefahr. Wenn Besucher bei der Benutzung der Geräte durch eigene Unachtsamkeit Schäden verursachen, haften sie dafür. Beim Springen/ Rutschen ist unbedingt darauf zu achten, dass:
- der Sprung- oder Rutschenbereich frei ist
- nur eine Person das Sprungbrett/ Rutsche betritt.
- das Unterschwimmen des Sprung- oder Rutschenbereiches bei Freigabe der Sprunganlage/ Rutsche untersagt ist.
- Rutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Landebereich muss sofort verlassen werden.
- Trainingsgeräte wie Schwimmbretter, Poolnudel u. ä. können nur in den Nichtschwimmerbereich (ausgenommen Gummiringe), während des normalen Badebetriebs, soweit es der Badebetreib zulässt, verwendet werden. Mit den ausgeliehenen Sachen ist pfleglich umzugehen. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimm- sowie Taucherbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten) ist nicht gestattet. Die Benutzungserlaubnis der Schwimmhilfen (z.B. Wasserspielzeuge, Luftmatratzen) ist im Nichtschwimmerbereich, je nach Badebetrieb beim Aufsichtspersonal zu erfragen.
- Die von uns angebotenen Wasser- und Landattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Badegäste.
- Nichtschwimmer dürfen, um ihre eigene Sicherheit nicht zu gefährden, nur die für sie vorgesehenen Becken oder Beckenteile benutzen. Dies gilt auch, wenn sie eine Schwimmhilfe bei oder an sich haben und / oder in Anwesenheit einer Begleitperson.
- Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken ist untersagt.
- Paddels, Schwimmbretter, Pullbuoys dürfen beim Vereins- und Schulschwimmen nur in abgesperrten Bahnen bzw. unter Rücksichtnahme auf die anderen Badegäste auf der Sportschwimmbahn zu Trainingszwecken benutzt werden. Aus Sicherheitsgründen dürfen Flossen nur in abgesperrten Bahnen benutzt werden.
- Ausschließlich für orthopädische Zwecke dürfen Schwimmhilfen (Schwimmbretter, Aquajogginggürtel, Pullbuoys etc.) auch in den Schwimmerbecken benutzt werden.
- Besondere Regel(n) für das Freibad
- Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen nicht mitgebracht werden, diese können schlimme Verletzungen verursachen und gelten als potenzielle Gefahr.
- Ballspiele können nur in den dafür vorgesehenen Bereichen (Spiel- und Liegewiese) ausgeübt werden. Im Wasser dürfen nur leichte aufblasbare Wasser- oder Stoffbällen und nur im Nichtschwimmerbereich verwendet werden. Die Benutzungserlaubnis aller anderen Arten von Bällen ist beim Aufsichtspersonal zu erfragen.
- Der Badegast/ Besucher ist für das Verschließen des Garderobenschranks und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Schränke, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badepersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt. Für aufbewahrte Sachen haftet die Stadt Schrozberg nicht. Für verlorene Schlüssel und Schlösser o. ä. haftet der Besucher. In derartigen Fällen ist vor der Aushändigung das Eigentum an den Sachen nachzuweisen. Der Verlierer erhält den Pfandbetrag nicht zurück.
- Das Rauchen ist nur in ausgewiesenen Bereichen zulässig. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten und Shisha.
Ausnahmen
- Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
- Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichts-/ Kassenpersonal, die Betriebsleitung oder die Stadt Schrozberg entgegen.
- Schlussbestimmung
- Diese Haus- und Badeordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die bisher geltenden Regelungen (Badeordnung für das Freibad vom 20.04.2021) werden hiermit aufgehoben.
Schrozberg, 24.10.2024
Jacqueline Förderer
Bürgermeisterin
Im nächsten Punkt bestimmten die Eintrittspreise die Diskussion. Bauamtsleiter Pöschik erklärte hier die Gründe wie z.B. die gestiegenen Kosten für Energie oder auch die notwendige Anpassung von Preisen für die Antragstellung von Förderanträgen für diesen Schritt und zeigte dabei auch Vergleiche mit anderen Freibädern. Künftig müssen Erwachsene anstatt bis 3,80 € für eine Einzelkarte 4,20 € bezahlen. Die Gebühr der Eintrittskarte für Schüler, Studenten und Schwerbehinderte ab 50 % GdB steigt um 0,20 € auf 2,70 € für die Einzelkarte. Geändert durch einen entsprechenden Antrag aus den Reihen des Gemeinderates wurde der Preis von eine Familien-Saisonkarte. Bisher lag die Gebühr hierfür bei 160 €, der Vorschlag der Verwaltung war diese auf 170 € zu erhöhen. Einem Antrag aus dem Gemeinderat, sich hier etwas familienfreundlicher zu zeigen und den Preis auf 150 € festzulegen wurde ohne Gegenstimmen zugestimmt. Mit einer Gegenstimme folgte dann der Beschluss, dem Vorschlag der Verwaltung mit geändertem Preis der Familien-Saisonkarte zuzustimmen.
Folgende Eintrittspreise gelten demnach für die künftige Badesaison:
- Einzelkarten Gebühr neu
1.1 Erwachsene 4,20 €
1.2 Ermäßigte 2,70 €
Schüler, Studenten, Schwerbehinderte
ab 50 % GdB
1.3 Familien 10,00 €
Erziehungsberechtigte mit haus-
haltsangehörigen Kindern)
1.4 Kinder bis 5 Jahre frei
2 Mehrfachkarten (10 x Einlass)
2.1 Erwachsene 38,00 €
2.2 Ermäßigte 25,00€
3 Saisonkarten
3.1 Erwachsene 80,00 €
3.2 Ermäßigte 52,50 €
Schüler, Studenten, Schwerbehinderte
ab 50 % GdB
3.3 Familien 150,00 €
Erziehungsberechtigte mit haus-
haltsangehörigen Kindern
4 Sonstige Gebühren
4.1 Ersatz einer Saisonkarte 15,00 €
Kurz berichtet:
- Bereits mehrmals Thema waren die geplanten Bauvorhaben in Enzenweiler. Zwei vorhabenbezogene Bebauungspläne für im Außenbereich nicht priviligierte Bauvorhaben sind hier auf dem Weg. Dafür ist weiter die Änderung des Flächennutzungsplanes Schrozberg 2020 notwendig, welche der Gemeinderat vorbehaltlich der Zustimmung des Ortschaftsrates Spielbach einstimmig verabschiedete.
- Bereits in der September-Sitzung wurden Aufträge für das neue Feuerwehrhaus in Spielbach vergeben, in der Oktober-Sitzung folgte das Ausschreibungspaket 3 für diese neue Einrichtung in Spielbach. Fünf Gewerke wurden dabei vergeben: Die Arbeiten zur Errichtung einer Photovoltaikanlage erhält die Firma Blue Energy aus Schrozberg zu einem Angebotspreis von rund 82.000 €. Der Auftrag für die Fassadenarbeiten schlägt mit rund 68.000 € zu Buche, ausgeführt werden diese Arbeiten von der Firma Klöpfer aus Schrozberg. Fliesenarbeiten erledigt die Firma Fischer aus Weikersheim, Kosten dafür rund 25.000 €. Etwas mehr als 29.000 € werden fällig für die Schreinerarbeiten, nämlich die Innentüren. Geliefert und eingebaut werden diese von der Firma Schürger aus Hirschbronn. Auch das Gewerk „Bodenbeschichtung“ wurde ausgeschrieben, günstigste Bieterin war die Firma CBL aus Leingarten mit einem Angebotspreis von ca. 17.000 €.
- Einem Bauantrag war das Einvernehmen zu erteilen, dem Bauantrag zum Neubau eines 43,20 m – Stahlgittermastes mit 2 Plattformen sowie Systemtechnik auf Gemarkung Schmalfelden. Nachdem dieser Bauantrag bereits im Ortschaftsrat Schmalfelden behandelt und beschlossen wurde, fiel auch im Schrozberger Gremium einstimmig dafür der Beschluss.
- Die Jugendfeuerwehr darf sich über eine Spende in Höhe von 100 € freuen. Freudig angenommen und genehmigt wurde diese vom Gemeinderat in der vergangenen Sitzung.
- Bürgermeisterin Förderer gab den Beschluss aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 30.09.2024 bekannt, ein Grundstück auf Gemarkung Riedbach zu kaufen.
- Das Rathaus hat neue Zugangszeiten: wie bereits bekannt gegeben, ist ein Besuch am Dienstagvormittag nur noch nach Terminvereinbarung möglich.
- Auf zwei Stellenausschreibungen wies Bürgermeisterin Förderer hin: Nachdem der Anbau am Schrozberger Bauhof so gut wie fertig ist, kann nun auch die vorgesehen Stelle für das Büro ausgeschrieben werden. Außerdem wird die FSJ-Stelle für die Schrozberger Schule ausgeschrieben.