Öffentliche Bekanntmachung: In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Hetzel Erweiterung“

Öffentliche Bekanntmachung: In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Hetzel Erweiterung“

 

Der Gemeinderat der Stadt Schrozberg hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 22.10.2025 den Bebauungsplan „Hetzel Erweiterung“ und die zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit bekanntgemacht.

Maßgebend sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 10.08.2023/13.03.2025, angefertigt durch das Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ist nachstehend unmaßstäblich beigefügt.

 

Das Plangebiet liegt am östlichen Ortsrand des Schrozberger Stadtteils Schmalfelden. Weiter südlich, angrenzend an den bestehenden Weiher ist ein Regenrückhaltebecken geplant. Es umfasst die Flurstücke Nrn. 1 (teilweise), 2/4 (teilweise), 41, 42, 600 (teilweise), 602, 603, 604 (teilweise), 702 (teilweise) sowie 710 (teilweise).

 

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 (3) BauGB).

 

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften werden mit der Begründung und Anlagen sowie der zusammenfassenden Erklärung zu jedermanns kostenloser Einsicht während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Schrozberg, Krailshausener Str. 15, 74575 Schrozberg, bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen kostenlos Auskunft gegeben. Gem. § 10a Absatz 2 BauGB ist der Bebauungsplan auch im Internet unter https://schrozberg.de/abgeschlossene-bebauungsplaene/ zu finden.

 

 

Weitere Hinweise:

 

1.         Unbeachtlich werden gem. § 215 Absatz 1 BauGB:

 

a)   eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

 

b)   eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

 

c)   nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend für die in § 214 Absatz 2 a Nummer 3 und 4 genannten beachtlichen Mängel.

 

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

2.         Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

a)  die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

 

b)  der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Schrozberg, den 07.11.2025

 

 

gez. Förderer

Bürgermeisterin

 

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Rathaus Schrozberg

Neues deutsches Namensrecht

Ab 1. Mai 2025 gibt es ein neues deutsches Namensrecht, mit viel mehr Möglichkeiten.

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