Wer schon einmal in einen Hundehaufen getreten ist, der weiß, wie unangenehm das ist: stinkig, eklig und zudem noch möglicherweise gesundheitlich gefährlich
Wer einen Hund hält, der muss auch seine „Hinterlassenschaften“ vom Gehweg, aus Grünstreifen und auch aus landwirtschaftlich genutzten Flächen, wo bedenkliche Erreger wieder in den menschlichen Nahrungskreislauf gelangen könnten, entfernen. Dann steht dem Frieden zwischen Hundehaltern und den Anderen nichts im Wege.
Zudem sind nach § 11 der PolVO sind Hunde im Innenbereich und auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
Nach § 12 der PolVO hat der Halter und Führer eines Hundes dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
Doch es sind bei weitem nicht alle Hundehalter, sondern meist nur wenige, wegen denen wieder einmal auf die Pflichten der Hundehalter hingewiesen werden muss. Deshalb sollen sich gerade und insbesondere die "schwarzen Schafe" unter den Hundehaltern von diesem Appell angesprochen fühlen.
Eine „Verunreinigung“ durch Hundekot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die im Anzeigefall zur Festsetzung eines Bußgeldes führt. Deshalb sollten nach Meinung aller ordentlichen Hundehalter die wenigen „Schlamper“ unter den Hundeliebhabern durchaus empfindlich bestraft werden – so würden die Richtigen zur Rechenschaft gezogen werden und nicht allgemein die Hundehalter unter „Generalverdacht“ gestellt.
Und bitte beachten Sie eines: Wenn Sie sich schon die Mühe machen und den Haufen Ihres Vierbeiners eintüten, dann aber die Hundekottüte samt Inhalt in Wald und Flur wegschmeißen, haben Sie noch mehr falsch gemacht, als wenn Sie nur den Hundehaufen hätten liegen lassen – solche Zeitgenossen gibt es tatsächlich ?!
Bitte beachten Sie weiter:
Nach der Hundesteuersatzung erhebt die Stadt Schrozberg für jeden über drei Monate alten Hund eine Hundesteuer. Die Steuerschuld für das Rechnungsjahr 2025 entstand am 1. Januar 2025. Wird ein Hund nach dem 1. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Hundehalter, die ihr Tier noch nicht zur Hundesteuer angemeldet haben, werden aufgefordert, diese Meldung baldmöglichst vorzunehmen. Sämtliche An- und Abmeldungen sind innerhalb eines Monats nach Beginn oder Beendigung der Hundehaltung bei der Stadt Schrozberg, Ricardo Gregorio, Tel. 07935/707-43 anzuzeigen.
Nach unserer Satzung beträgt die Hundesteuer für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund, 72,- €. Werden in einem Haushalt mehrere Hunde gehalten, so erhöht sich der Steuerbetrag für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 144,- €.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Anzeigepflicht nicht nachkommt. Solche Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße geahndet

