Nach der Hundesteuersatzung erhebt die Stadt Schrozberg für jeden über drei Monate alten Hund eine Hundesteuer. Die Steuerschuld für das Rechnungsjahr 2026 entstand am 1. Januar 2026. Wird ein Hund nach dem 1. Januar 2026 drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Hundehalter, die ihr Tier noch nicht zur Hundesteuer angemeldet haben, werden aufgefordert, diese Meldung baldmöglichst vorzunehmen. Sämtliche An- und Abmeldungen sind innerhalb eines Monats nach Beginn oder Beendigung der Hundehaltung bei der Stadt Schrozberg, Frau Schwarz, Tel. 07935/707-43 anzuzeigen.
Nach unserer Satzung beträgt die Hundesteuer für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund, 96,- €. Werden in einem Haushalt mehrere Hunde gehalten, so erhöht sich der Steuerbetrag für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 192,- €.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Anzeigepflicht nicht nachkommt. Solche Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße geahndet.

