Öffentliche Bekanntmachungen

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Öffentliche Auslegung des Entwurf Abrundungssatzung „Bartenstein-Riedbacher Straße“
Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Auslegung des Entwurf Abrundungssatzung „Bartenstein-Riedbacher Straße“, Gemarkung Bartenstein

Der Gemeinderat der Stadt Schrozberg hat am 29.09.2026 in öffentlicher Sitzung den Entwurf Abrundungssatzung „Bartenstein-Riedbacher Straße“ gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB beschlossen.

Maßgebend sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen vom 28.08.2026, gefertigt vom Ingenieurbüro Harald Jöchner in Schrozberg.

Die artenschutzrechtliche Relevanzeinschätzung, die spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung und der Umweltbericht des „Büro für Umweltplanung Katharina Jüttner“ liegen ebenfalls zur Einsichtnahme bereit.

Die Lage des Geltungsbereiches des Entwurf Abrundungssatzung „Bartenstein-Riedbacher Straße“ ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

 – Bitte hier Plan einfügen – 

Der Entwurf Abrundungssatzung „Bartenstein-Riedbacher Straße“, wird

vom Montag, 12.10.2026 bis einschließlich Freitag, 13.11.2026 im Rathaus Schrozberg, Zi-101, Krailshausener Straße 15, 74575 Schrozberg, öffentlich zur Einsichtnahme durch jedermann ausgelegt.

Während der öffentlichen Auslegung können beim Bürgermeisteramt zu den üblichen Dienststunden Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich eingereicht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Vorentwurf Abrundungssatzung „Bartenstein-Riedbacher Straße“ unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im genannten Zeitraum im Internet auf der Homepage der Stadt Schrozberg eingestellt.

 

Schrozberg, den 09.10.2026

 

gez. Jacqueline Förderer

Bürgermeisterin

 

 

Öffentliche Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung des Landkreises zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern bis Ende Oktober verlängert

Durch die anhaltende Trockenheit und die überdurchschnittlichen Temperaturen der letzten Monate, hat sich in zahlreichen Gewässern im gesamten Land und auch im Landkreis Schwäbisch Hall die Niedrigwassersituation weiter verschärft. Aus diesem Grund hat das Landratsamt Schwäbisch Hall die Allgemeinverfügung, die die Entnahme von Wasser aus sämtlichen oberirdischen Gewässern untersagt, bis zum 31. Oktober 2026 verlängert.

 

Die anhaltende Niedrigwassersituation in den Gewässern hat sich aufgrund ausbleibender Niederschläge und hoher Temperaturen in den Sommermonaten weiter verschärft. Pegelstände und Abflüsse liegen weiterhin auf einem extrem niedrigen Niveau. Auch der Ausblick auf die kommenden Wochen gibt keinen Anlass zur Entwarnung. Nach der Prognose des Deutschen Wetterdienstes ist auch für die erste Oktoberhälfte nur mit wenig Niederschlag zu rechnen. Eine Verbesserung der Situation durch langanhaltende Niederschläge, die zu einer Steigerung der Grundwasser- und Quellabflüsse führen, zeichnet sich derzeit nicht ab.

Die langanhaltend niedrige Wasserführung stellt für alle Lebewesen in und an den Gewässern eine erhebliche Belastung dar. Niedrige Wasserstände und hohe Wassertemperaturen führen zu kritischen Lebensbedingungen für Fische, Kleinstlebewesen und Wasserpflanzen. Zusätzlich gelangt durch Falllaub und abgestorbene Pflanzenteile zunehmend organisches Material in die Gewässer. Dessen Zersetzung kann zu einer weiteren Verringerung des Sauerstoffgehalts beitragen und die Gewässerökologie zusätzlich belasten.

Vor diesem Hintergrund wird die Allgemeinverfügung des Landkreises zur Untersagung der Wasserentnahme bis zum 31. Oktober verlängert. Dies betrifft sämtliche oberirdischen Gewässer im gesamten Landkreis Schwäbisch Hall, auch jegliche Wasserentnahmen wie das Schöpfen mit Handgefäßen und für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und den Gartenbau. Für mit wasserrechtlicher Erlaubnis des Landratsamtes Schwäbisch Hall zugelassene Wasserentnahmen gelten besondere Regelungen, diese sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen. Die Regelung dient dem Schutz der Gewässer und soll dazu beitragen, die noch vorhandenen Wasserressourcen zu sichern.

Der Landkreis bittet alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, die geltenden Vorgaben weiterhin zu beachten und auf eine Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zu verzichten. Die Entwicklung der Wasserstände und Abflüsse wird fortlaufend beobachtet. Sollte sich die Situation verändern, wird der Landkreis entsprechend informieren.

 

Die Allgemeinverfügung und die Verlängerungsentscheidung mit Begründungen sind auf der Homepage des Landkreises Schwäbisch Hall unter den Öffentlichen Bekanntmachungen zu finden.

 

Kooperationsvereinbarung zur gemeinsamen Organisation der Ferienbetreuung unterschrieben
Öffentliche Bekanntmachungen

Kooperationsvereinbarung zur gemeinsamen Organisation der Ferienbetreuung unterschrieben

Die Gemeinde Blaufelden sowie die Städte Langenburg und Schrozberg organisieren die Ferienbetreuung für Grundschulkinder künftig gemeinsam. Die entsprechende Kooperationsvereinbarung wurde am 23. September im Schrozberger Rathaus unterzeichnet.

Zur Unterzeichnung trafen sich Bürgermeister Dieterich aus Blaufelden, Bürgermeisterin Weber aus Langenburg und Bürgermeisterin Förderer aus Schrozberg. Mit der interkommunalen Zusammenarbeit bündeln die drei Kommunen ihre Kräfte, um ab 2026 ein Betreuungsangebot während der Schulferien zu schaffen und dem gesetzlichen Rechtsanspruch auf Betreuung Rechnung zu tragen.

Die Ferienzeiten werden künftig unter den drei Kommunen aufgeteilt: Den Auftakt macht Langenburg mit der Betreuung in den bevorstehenden Herbstferien. Blaufelden übernimmt die gesamten Weihnachtsferien, Schrozberg die Faschingsferien. Während der Sommerferien bieten die drei Kommunen jeweils zwei Wochen Betreuung an. Anmeldung und Abwicklung läuft über die jeweilige Wohnsitzgemeinde. Ansprechpartner stehen jeweils vor Ort zur Verfügung.

Mit der Vereinbarung legen Blaufelden, Langenburg und Schrozberg den Grundstein für eine gemeinsame Ferienbetreuung, die Familien unterstützt und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stärkt.

 

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Sitzung des Ortschaftsrates Leuzendorf

Am


Donnerstag, den 08.10.2026

findet um 20.00 Uhr im Ortszentrum Leuzendorf eine öffentliche Sitzung des Ortschaftsrates Leuzendorf mit folgender Tagesordnung statt:
 

1. Anfragen der Einwohner

2.  8. Änderung des Flächennutzungsplans Schrozberg 2020 im Bereich Standorf, Gemarkung Leuzendorf

3. Anträge Haushalt 2027

4. Anfragen der Ortschaftsräte


5. Verschiedenes

 

Interessierte Zuhörerinnen und Zuhörer sind herzlich eingeladen.

Geltung des neuen Landesgaststättengesetzes seit 01.01.2026
Öffentliche Bekanntmachungen

Geltung des neuen Landesgaststättengesetzes seit 01.01.2026

 1. Entgegennahme der Anzeigen durch die Gemeinden

Sowohl der Betrieb eines stehenden Gaststättengewerbes als auch der Betrieb eines

vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (bisherige Gestattung) oder im Reisegewerbe muss ab 01.01.2026 bei der Gemeinde nur noch angezeigt werden.

Das bisher rechtliche notwendige Genehmigungsverfahren nach dem Gaststättenrecht (Erlaubnis, Gestattung) entfällt somit ab diesem Zeitpunkt.

 

1.1 Stehendes Gaststättengewerbe, § 2 Abs. 1 LGastG neu

 

Hier ist gemäß Gewerbeanzeigenverordnung in Feld 18 die Betriebsart anzugeben und, falls geplant, eine Außenbewirtschaftung. Gleichzeitig mit der Anzeige ist der Unterrichtungsnachweis oder ein Abschlusszeugnis einer entsprechenden Ausbildung (Kopie) vorzulegen.

Die Anzeige hat mindestens 6 Wochen vor Beginn des Betriebs zu erfolgen.

 

1.2 vorübergehende Betriebe aus besonderem Anlass und Reisegewerbe, § 2 Abs. 2 LGastG neu

 

Die Anzeige ist in Textform zu erstatten. Es genügt auch eine einfache E-Mail. Es sind dazu folgende Angaben anzugeben:

Name der verantwortlichen Person sowie Angabe zu Firmierung/Verein ladungsfähige Anschrift Ort sowie Zeit und Dauer des besonderen Anlasses sowie Zeit, Dauer und Ausmaß der beabsichtigten Bewirtschaftung.

 

Die Anzeige muss spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausübung beim Bürgermeisteramt eingereicht werden.

 

Diese gesetzliche Änderung wurde vom Landesgesetzgeber im Dezember 2025 beschlossen.

Die Stadt Schrozberg bietet speziell für die unter 1.2 aufgeführten Anzeige eines vorrübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass (vorher Gestattung) ein Formular an. Dieses finden Sie auf der Homepage der Stadt Schrozberg oder zur Abholung in Zimmer 106.

 

Zeitweilige Trinkwasserversorgung bei Festen 

 

Die Anzeige der zeitweiligen Trinkwasserversorgung muss vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Landradsamt Schwäbisch Hall – Gesundheitsamt erfolgen. Email:  trinkwasser@lrasha.de

Das Formular der Anzeige finden Sie auf unserer Homepage unter Service – Formulare – Gaststättengewerbe.

 
Sauberes Trinkwasser ist eines der wichtigsten Dinge im täglichen Leben. Von der einwand-
freien Qualität des Trinkwassers hängen Wohlergehen, Gesundheit und sogar das Leben 
ab. Gesetzliche Grundlagen und technischen Vorgaben müssen im Umgang mit 
Trinkwasser auch bei Festen beachtet werde. Maßgebend sind die Trinkwasserverordnung 
und das DVGW-Regelwerk. Der Betreiber einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage ist 
gegenüber dem Gesundheitsamt meldepflichtig hinsichtlich der Errichtung oder 
Inbetriebnahme sowie der voraussichtlichen Dauer des Betriebes (so früh wie möglich). 

 
Wer ist für die Qualität des Trinkwassers verantwortlich? 
Das Wasser wird vom Wasserversorger in einwandfreier Qualität beim Festplatz angeliefert 
(Standrohr in der Verantwortung des Wasserversorgers). Bei Festen werden dann entweder 
Bedarfsleitungen an die stehende Verrohrung angeschlossen (leitungsgebundene 
Trinkwasserversorgung) oder es findet Wasser aus Kanistern Verwendung (nicht 
leitungsgebundene Trinkwasserversorgung). Für Verrohrung und Schläuche oder Kanister 
sind Sie als Veranstaltende und Standbetreibende des Festes verantwortlich. 
Unsachgemäße Handhabung der Kanister, Schläuche, Verrohrung und Verbindungsstücke 
kann zu einer Verkeimung des Trinkwassers führen. 
Die unten beschriebenen Maßnahmen dienen dazu, die Grenzwerte für die Mikro-
organismen und Chemikalien, die in der Trinkwasserverordnung festgelegt sind, 
einzuhalten. Die Grenzwerte im Trinkwasser dürfen auch während des Festbetriebs nicht 
überschritten werden. 

Leitungsgebundene Trinkwasserversorgung 

 

Materialauswahl 
Es dürfen nur Schläuche verwendet werden, die für Trinkwasser zugelassen sind! 
Trinkwasserschläuche müssen die Anforderungen der Leitlinie des Umweltbundesamtes 
KTW A sowie der DVGW W 408 oder W 270 erfüllen. Sie tragen z. B. die Beschriftung 
DVGW – Trinkwasser – KTW A – W270 – VP549 und das Glas- und Gabel-Symbol. Diese Schläuche sind gut zu reinigen und geben keine Chemikalien ab. An ihren Innenseiten 
können sich Bakterien nur schlecht festsetzten. Gartenschläuche dürfen nicht verwendet 
werden!  

 

• Schläuche, die zwischenzeitlich zu anderen Zwecken gebraucht wurden, dürfen nicht 
mehr für Trinkwasser verwendet werden. 
• Überalterte Schläuche, die schon Rissbildung aufweisen, dürfen, auch wenn sie 
zertifiziert sind, nicht verwendet werden. 
• Leitungs- und Schlauchdurchmesser sollten möglichst klein gewählt werden, um 
einen guten Durchfluss zu erzielen.  

Betrieb 
Verwenden Sie kurze Verbindungen vom Standrohr zur Verteilerstelle.  
Die Installation muss so ausgeführt und abgesichert werden, dass keine schädlichen 
Auswirkungen, insbesondere durch Schmutzeintrag, Rücksaugung, stagnierendes Wasser 
oder Vandalismus möglich sind. Wird ein Gerät, etwa eine Spülmaschine, angeschlossen, 
muss ein Rückflussverhinderer eingebaut werden. 
Querverbindungen zwischen den einzelnen Ständen sind nicht zulässig. 
Bei Schlauchkupplungen müssen Verschmutzungen und Eindringen von Verunreinigungen 
von außen verhindert werden. Kupplungen also nur auf den Boden legen, wenn es gar nicht 
anders geht und in diesem Fall zusätzlich schützen! 
Bei Erwärmung der Schläuche, z. B. durch Sonneneinstrahlung, und bei geringem 
Wasserdurchsatz müssen die Schläuche auch zwischenzeitlich gespült werden.  
Die Trinkwasserinstallation ist täglich auf Verunreinigungen oder Störungen zu überprüfen. 

 Reinigen, Spülen und Desinfizieren 
Vor dem Einsatz sind Schläuche und Kupplungsstücke auf Schäden und Verunreinigungen 
zu überprüfen. Es muss so gespült werden, dass das Wasser im Schlauch mehrfach 
ausgetauscht wird. Im Bedarfsfall ist zusätzlich eine Reinigung und Desinfektion nach 
Herstellerangaben durchzuführen.  
Reinigungs- und Spülmaßnahmen müssen von eingewiesenem Personal ausgeführt 
werden. Für eine Desinfektion dürfen laut §20 der Trinkwasserverordnung nur die vom 
Umweltbundesamt gelisteten Desinfektionsmittel verwendet werden. Die Desinfektion ist 
von geschultem Fachpersonal durchzuführen. Zu Reinigungs- und Desinfektionszwecken sind die Herstellerangaben zum Schlauchmaterial wichtig. Reinigungs-, Spül- und 
Desinfektionsmaßnahmen müssen dokumentiert werden.  
Neu erworbene Schläuche müssen gespült und gegebenenfalls nach Herstellerangaben 
desinfiziert werden.  

 

Lagerung 
Nach dem Abbau der Schläuche müssen diese gründlich gereinigt, gespült und getrocknet 
werden. Nach dem vollständigen Trocknen sollten die Schläuche verschlossen, und 
sorgfältig, fachgerecht gelagert werden. Je nach Lagerbedingung ist vor einem erneuten 
Einsatz eine Desinfektion notwendig (s.o.) Nicht leitungsgebundene Trinkwasserversorgung 
Werden keine Leitungen gelegt, sondern Wasser aus Kanistern oder Tanks verwendet, gibt 
es ebenfalls einige Dinge zu beachten. Die Trinkwasservorratsbehälter, also Kanister oder 
Tanks, müssen aus trinkwassergeeignetem Material bestehen. Das ist an dem Piktogramm 
„Glas + Gabel“, der Produktbezeichnung „lebensmittelgeeignet“ oder der Aufschrift KTW / 
DVGW W 270 geprüft zu erkennen. Um einer Verkeimung vorzubeugen, ist es sinnvoll für 
die Kanister einen möglichst kühlen, schattigen Platz zu wählen. Vor und nach dem 
Gebrauch müssen die Kanister ausgespült werden. Nach dem Betrieb und z. B. über Nacht, 
müssen die Kanister und Tanks geleert und offen gelagert werden. Die Kanister sind dann 
jeden Tag neu zu befüllen. Die Zapfstelle muss für Trinkwasserzwecke geeignet sein. Ein 
Waschbecken in einer Toilette oder einem Stall eignen sich zu diesem Zweck nicht.  
Wenn Sie die oben genannten Vorgaben einhalten, tragen Sie entscheidend zur Erhaltung 
der Trinkwasserqualität und damit zur Gesunderhaltung Ihrer Gäste und nicht zuletzt zum 
Gelingen des Festes bei. 

 

 

Kontakt Gesundheitsamt  
Landratsamt Schwäbisch Hall 
Gesundheitsamt  
Karl-Kurz-Straße 44  
74523 Schwäbisch Hall  
Tel.: 0791 755-6210  
E-Mail: ga-trinkwasser@LRASHA.de (Stand 04.2025) 

 

 

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Netze BW

Baumaßnahme der Netze BW in Schrozberg – Rubensstraße und Umgebung

Die Netze BW GmbH wird im Zeitraum von September 2026 bis Oktober 2026 eine Baumaßnahme zur Erneuerung des Mittelspannungsnetzes im Bereich Grünewaldstraße, Rubensstraße, Hölderlinweg und Schillerweg durchführen.

Im Zuge der Arbeiten wird ein neuer Ringschluss einer Mittelspannungsleitung hergestellt. Dieser ersetzt die bisherige Verbindung zwischen dem Äspelesweg und dem Rothenburger Weg.

Hintergrund der Maßnahme ist die Sicherstellung der Versorgungssicherheit sowie die Verbesserung der Netzqualität durch den Austausch älterer Kabel gegen moderne Leitungen.

Die Bauausführung erfolgt durch die Firma LEONHARD WEISS GmbH & Co. KG.

Während der Bauzeit kann es zeitweise zu Behinderungen und Einschränkungen im Straßen- und Gehwegbereich kommen. Wir bitten alle Anwohnerinnen und Anwohner sowie Verkehrsteilnehmer um Verständnis und entschuldigen uns für die entstehenden Unannehmlichkeiten.

Ihre Netze BW GmbH

 

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Rathaus Schrozberg

Neues deutsches Namensrecht

Ab 1. Mai 2025 gibt es ein neues deutsches Namensrecht, mit viel mehr Möglichkeiten.

Wichtige Änderungen im Überblick:

  • Die Namenswahl nach der Eheschließung wird vielfältiger
  • Doppelnamen für Kinder sind möglich
  • erleichterte Namensänderungen für Scheidungs- und Stiefkinder

Erklärungsvideo zum Ehenamensrecht: 
https://youtu.be/tWgu3lRUmxU 

Erklärungsvideo zum Kindesnamenrecht: 
https://youtu.be/j7EZq8Rq3ss 

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