1. Entgegennahme der Anzeigen durch die Gemeinden
Sowohl der Betrieb eines stehenden Gaststättengewerbes als auch der Betrieb eines
vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (bisherige Gestattung) oder im Reisegewerbe muss ab 01.01.2026 bei der Gemeinde nur noch angezeigt werden.
Das bisher rechtliche notwendige Genehmigungsverfahren nach dem Gaststättenrecht (Erlaubnis, Gestattung) entfällt somit ab diesem Zeitpunkt.
1.1 Stehendes Gaststättengewerbe, § 2 Abs. 1 LGastG neu
Hier ist gemäß Gewerbeanzeigenverordnung in Feld 18 die Betriebsart anzugeben und, falls geplant, eine Außenbewirtschaftung. Gleichzeitig mit der Anzeige ist der Unterrichtungsnachweis oder ein Abschlusszeugnis einer entsprechenden Ausbildung (Kopie) vorzulegen.
Die Anzeige hat mindestens 6 Wochen vor Beginn des Betriebs zu erfolgen.
1.2 vorübergehende Betriebe aus besonderem Anlass und Reisegewerbe, § 2 Abs. 2 LGastG neu
Die Anzeige ist in Textform zu erstatten. Es genügt auch eine einfache E-Mail. Es sind dazu folgende Angaben anzugeben:
Name der verantwortlichen Person sowie Angabe zu Firmierung/Verein ladungsfähige Anschrift Ort sowie Zeit und Dauer des besonderen Anlasses sowie Zeit, Dauer und Ausmaß der beabsichtigten Bewirtschaftung.
Die Anzeige muss spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausübung beim Bürgermeisteramt eingereicht werden.
Diese gesetzliche Änderung wurde vom Landesgesetzgeber im Dezember 2025 beschlossen.
Die Stadt Schrozberg bietet speziell für die unter 1.2 aufgeführten Anzeige eines vorrübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass (vorher Gestattung) ein Formular an. Dieses finden Sie auf der Homepage der Stadt Schrozberg oder zur Abholung in Zimmer 106.
Zeitweilige Trinkwasserversorgung bei Festen
Die Anzeige der zeitweiligen Trinkwasserversorgung muss vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Landradsamt Schwäbisch Hall – Gesundheitsamt erfolgen. Email: trinkwasser@lrasha.de
Das Formular der Anzeige finden Sie auf unserer Homepage unter Service – Formulare – Gaststättengewerbe.
Sauberes Trinkwasser ist eines der wichtigsten Dinge im täglichen Leben. Von der einwand-
freien Qualität des Trinkwassers hängen Wohlergehen, Gesundheit und sogar das Leben
ab. Gesetzliche Grundlagen und technischen Vorgaben müssen im Umgang mit
Trinkwasser auch bei Festen beachtet werde. Maßgebend sind die Trinkwasserverordnung
und das DVGW-Regelwerk. Der Betreiber einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage ist
gegenüber dem Gesundheitsamt meldepflichtig hinsichtlich der Errichtung oder
Inbetriebnahme sowie der voraussichtlichen Dauer des Betriebes (so früh wie möglich).
Wer ist für die Qualität des Trinkwassers verantwortlich?
Das Wasser wird vom Wasserversorger in einwandfreier Qualität beim Festplatz angeliefert
(Standrohr in der Verantwortung des Wasserversorgers). Bei Festen werden dann entweder
Bedarfsleitungen an die stehende Verrohrung angeschlossen (leitungsgebundene
Trinkwasserversorgung) oder es findet Wasser aus Kanistern Verwendung (nicht
leitungsgebundene Trinkwasserversorgung). Für Verrohrung und Schläuche oder Kanister
sind Sie als Veranstaltende und Standbetreibende des Festes verantwortlich.
Unsachgemäße Handhabung der Kanister, Schläuche, Verrohrung und Verbindungsstücke
kann zu einer Verkeimung des Trinkwassers führen.
Die unten beschriebenen Maßnahmen dienen dazu, die Grenzwerte für die Mikro-
organismen und Chemikalien, die in der Trinkwasserverordnung festgelegt sind,
einzuhalten. Die Grenzwerte im Trinkwasser dürfen auch während des Festbetriebs nicht
überschritten werden.
Leitungsgebundene Trinkwasserversorgung
Materialauswahl
Es dürfen nur Schläuche verwendet werden, die für Trinkwasser zugelassen sind!
Trinkwasserschläuche müssen die Anforderungen der Leitlinie des Umweltbundesamtes
KTW A sowie der DVGW W 408 oder W 270 erfüllen. Sie tragen z. B. die Beschriftung
DVGW – Trinkwasser – KTW A – W270 – VP549 und das Glas- und Gabel-Symbol. Diese Schläuche sind gut zu reinigen und geben keine Chemikalien ab. An ihren Innenseiten
können sich Bakterien nur schlecht festsetzten. Gartenschläuche dürfen nicht verwendet
werden!
• Schläuche, die zwischenzeitlich zu anderen Zwecken gebraucht wurden, dürfen nicht
mehr für Trinkwasser verwendet werden.
• Überalterte Schläuche, die schon Rissbildung aufweisen, dürfen, auch wenn sie
zertifiziert sind, nicht verwendet werden.
• Leitungs- und Schlauchdurchmesser sollten möglichst klein gewählt werden, um
einen guten Durchfluss zu erzielen.
Betrieb
Verwenden Sie kurze Verbindungen vom Standrohr zur Verteilerstelle.
Die Installation muss so ausgeführt und abgesichert werden, dass keine schädlichen
Auswirkungen, insbesondere durch Schmutzeintrag, Rücksaugung, stagnierendes Wasser
oder Vandalismus möglich sind. Wird ein Gerät, etwa eine Spülmaschine, angeschlossen,
muss ein Rückflussverhinderer eingebaut werden.
Querverbindungen zwischen den einzelnen Ständen sind nicht zulässig.
Bei Schlauchkupplungen müssen Verschmutzungen und Eindringen von Verunreinigungen
von außen verhindert werden. Kupplungen also nur auf den Boden legen, wenn es gar nicht
anders geht und in diesem Fall zusätzlich schützen!
Bei Erwärmung der Schläuche, z. B. durch Sonneneinstrahlung, und bei geringem
Wasserdurchsatz müssen die Schläuche auch zwischenzeitlich gespült werden.
Die Trinkwasserinstallation ist täglich auf Verunreinigungen oder Störungen zu überprüfen.
Reinigen, Spülen und Desinfizieren
Vor dem Einsatz sind Schläuche und Kupplungsstücke auf Schäden und Verunreinigungen
zu überprüfen. Es muss so gespült werden, dass das Wasser im Schlauch mehrfach
ausgetauscht wird. Im Bedarfsfall ist zusätzlich eine Reinigung und Desinfektion nach
Herstellerangaben durchzuführen.
Reinigungs- und Spülmaßnahmen müssen von eingewiesenem Personal ausgeführt
werden. Für eine Desinfektion dürfen laut §20 der Trinkwasserverordnung nur die vom
Umweltbundesamt gelisteten Desinfektionsmittel verwendet werden. Die Desinfektion ist
von geschultem Fachpersonal durchzuführen. Zu Reinigungs- und Desinfektionszwecken sind die Herstellerangaben zum Schlauchmaterial wichtig. Reinigungs-, Spül- und
Desinfektionsmaßnahmen müssen dokumentiert werden.
Neu erworbene Schläuche müssen gespült und gegebenenfalls nach Herstellerangaben
desinfiziert werden.
Lagerung
Nach dem Abbau der Schläuche müssen diese gründlich gereinigt, gespült und getrocknet
werden. Nach dem vollständigen Trocknen sollten die Schläuche verschlossen, und
sorgfältig, fachgerecht gelagert werden. Je nach Lagerbedingung ist vor einem erneuten
Einsatz eine Desinfektion notwendig (s.o.) Nicht leitungsgebundene Trinkwasserversorgung
Werden keine Leitungen gelegt, sondern Wasser aus Kanistern oder Tanks verwendet, gibt
es ebenfalls einige Dinge zu beachten. Die Trinkwasservorratsbehälter, also Kanister oder
Tanks, müssen aus trinkwassergeeignetem Material bestehen. Das ist an dem Piktogramm
„Glas + Gabel“, der Produktbezeichnung „lebensmittelgeeignet“ oder der Aufschrift KTW /
DVGW W 270 geprüft zu erkennen. Um einer Verkeimung vorzubeugen, ist es sinnvoll für
die Kanister einen möglichst kühlen, schattigen Platz zu wählen. Vor und nach dem
Gebrauch müssen die Kanister ausgespült werden. Nach dem Betrieb und z. B. über Nacht,
müssen die Kanister und Tanks geleert und offen gelagert werden. Die Kanister sind dann
jeden Tag neu zu befüllen. Die Zapfstelle muss für Trinkwasserzwecke geeignet sein. Ein
Waschbecken in einer Toilette oder einem Stall eignen sich zu diesem Zweck nicht.
Wenn Sie die oben genannten Vorgaben einhalten, tragen Sie entscheidend zur Erhaltung
der Trinkwasserqualität und damit zur Gesunderhaltung Ihrer Gäste und nicht zuletzt zum
Gelingen des Festes bei.
Kontakt Gesundheitsamt
Landratsamt Schwäbisch Hall
Gesundheitsamt
Karl-Kurz-Straße 44
74523 Schwäbisch Hall
Tel.: 0791 755-6210
E-Mail: ga-trinkwasser@LRASHA.de (Stand 04.2025)