Stadt Schrozberg
Landkreis Schwäbisch Hall
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)
Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) in der Fassung vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 20), wird mit Zustimmung des Gemeinderats der Stadt Schrozberg verordnet:
I. Allgemeine Regelungen. 2
§ 1 Begriffsbestimmungen. 2
II. Schutz gegen Lärmbelästigung. 2
§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä. 3
§ 3 Lärm aus Gaststätten. 3
§ 4 Lärm von Spielplätzen. 3
§ 5 Haus- und Gartenarbeiten. 3
§ 6 Lärm durch Tiere. 3
§ 7 Lärm durch Fahrzeuge. 4
III. Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit 4
§ 8 Abspritzen von Fahrzeugen. 4
§ 9 Benutzung öffentlicher Brunnen. 4
§ 10 Verkauf von Lebensmitteln im Freien. 4
§ 11 Gefahren durch Tiere, Leinengebot 4
§ 12 Verunreinigung durch Hunde. 4
§ 13 Taubenfütterungsverbot 4
§ 14 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä. 5
§ 15 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen. 5
§ 16 Belästigung der Allgemeinheit 6
IV. Schutz der Grün- und Erholungsanlagen. 6
§ 17 Ordnungsvorschriften. 6
V. Anbringen von Hausnummern. 7
§ 18 Hausnummern. 7
VI. Ergänzende örtliche Regelungen. 7
§ 19 Wertstoffsammelbehälter/Altglassammelbehälter 7
§ 20 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten. 7
§ 21 Bienenhaltung. 7
Abschnitt 7 – Schlussbestimmungen. 8
§ 22 Zulassung von Ausnahmen. 8
§ 23 Ordnungswidrigkeiten. 8
§ 23 Inkrafttreten. 10
I. Allgemeine Regelungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 Straßengesetz für Baden-Württemberg – StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und Treppen (Staffeln).
(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.
II. Schutz gegen Lärmbelästigung § 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Mobiltelefone sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
1. bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
2. für amtliche Durchsagen.
§ 3 Lärm aus Gaststätten
Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
§ 4 Lärm von Spielplätzen
(1) Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 21 Uhr und 8 Uhr nicht benutzt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Kinderspielplätze, d. h. Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen ist.
(2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes („Sportanlagenlärmschutzverordnung“), unberührt.
§ 5 Haus- und Gartenarbeiten
(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 20 bis 7 Uhr nicht ausgeführt werden.
(2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), bleiben unberührt.
§ 6 Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
§ 7 Lärm durch Fahrzeuge
In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten,
a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,
b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,
c) Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen
d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,
e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.
III. Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit § 8 Abspritzen von Fahrzeugen
Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.
§ 9 Benutzung öffentlicher Brunnen
Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.
§ 10 Verkauf von Lebensmitteln im Freien
Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.
§ 11 Gefahren durch Tiere, Leinengebot
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Im Innenbereich (§§ 30 bis 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen, sofern diese nicht ausdrücklich als Hundeauslaufbereiche ausgewiesen sind, Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
§ 12 Verunreinigung durch Hunde
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
§ 13 Taubenfütterungsverbot
Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.
§ 14 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.
(1) Übel riechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.
(2) Tätigkeiten, durch die Gerüche oder Ausdünstungen entstehen, sind verboten, wenn diese Gerüche oder Ausdünstungen durch die Dauer, die Häufigkeit oder die Intensität ihrer Einwirkung auf Dritte diese in ihrer Gesundheit schädigen oder erheblich belästigen können.
(3) Vorschriften nach dem Düngegesetz, der Düngeverordnung und anderer landwirtschaftsrechtlicher Vorschriften sowie Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bleiben unberührt.
(4) Unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 ist in der Zeit von Samstag, 14 Uhr, bis Sonntag, 24 Uhr, das Ausfahren und Ausbringen von Gülle und Mist verboten. Auf landwirtschaftliche Dunglegen, soweit diese ortsüblich sind, findet dies keine Anwendung.
§ 15 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt
1. außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren,
2. andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.
(2) Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind. Dem Plakatieren ist das Aufhängen oder sonstige Anbringen von Bannern, Tafeln und anderen Trägermedien gleichgestellt.
(3) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.
(4) Wer entgegen den Verboten des § 14 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.
(5) Die Vorschriften der Landesbauordnung bleiben unberührt.
§ 16 Belästigung der Allgemeinheit
(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
1. das Lagern und Nächtigen,
2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
3. das Verrichten der Notdurft,
4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG),
5. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen,
6. das Verunreinigen, insbesondere durch Lagern und Zurücklassen von Abfällen (z. B. Flaschen, Dosen, Zigarettenkippen, Papiertaschentücher u. a.).
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Konsumcannabisgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
IV. Schutz der Grün- und Erholungsanlagen § 17 Ordnungsvorschriften
(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;
2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;
3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können;
4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
6. Hunde, ausgenommen ausgebildete Assistenzhunde, die von Personen mitgeführt werden, die auf die Unterstützung durch die Hunde angewiesen sind, auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitzunehmen oder unangeleint umherlaufen zu lassen;
7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) oder Inline-Skating, Skateboard, Stunt-Scooter, Longboard, Segway und Ähnliches zu betreiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden;
11. zwischen Bäumen Slacklines zu spannen.
(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benutzt werden.
V. Anbringen von Hausnummern § 18 Hausnummern
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
VI. Ergänzende örtliche Regelungen § 19 Wertstoffsammelbehälter/Altglassammelbehälter
Wertstoff-(Altglas-)Sammelbehälter dürfen in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr benutzt werden. An Sonn- und Feiertagen ist der Einwurf verboten.
§ 20 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten
Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.
§ 21 Bienenhaltung
Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden.
Abschnitt 7 – Schlussbestimmungen § 22 Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Abs. 1 PolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Mobiltelefone, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
2. entgegen § 3 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Spielplätze benutzt,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,
6. entgegen § 7 Fahrzeug- oder Motorenlärm außerhalb öffentlicher Straßen und Gehwege verursacht,
7. entgegen § 8 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,
8. entgegen § 9 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
9. entgegen § 10 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereithält,
10. entgegen § 11 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,
11. entgegen § 11 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
12. entgegen § 11 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt oder nicht anleint,
13. entgegen § 12 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
14. entgegen § 13 Tauben füttert,
15. entgegen § 14 Abs. 1 übel riechende Gegenstände oder Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,
16. entgegen § 14 Abs. 2 Tätigkeiten durchführt, durch die Gerüche oder Ausdünstungen entstehen, die andere in ihrer Gesundheit schädigen oder erheblich belästigen,
17. entgegen § 14 Abs. 4 Gülle oder Mist ausbringt,
18. entgegen § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 plakatiert, nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder Banner, Tafeln oder andere Trägermedien anbringt, oder als Verpflichteter der in § 15 Abs. 4 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
19. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 lagert oder nächtigt,
20. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
21. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
22. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
23. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 öffentliche Straßen, Gehwege oder Grün- und Erholungsanlagen verunreinigt,
24. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt,
25. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert,
26. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,
27. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
28. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
29. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 6 Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt oder unangeleint umherlaufen lässt,
30. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,
31. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
32. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport oder Inline-Skating, Skateboard, Stunt-Scooter, Longboard, Segway und Ähnliches betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
33. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,
34. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 11 Slacklines spannt,
35. entgegen § 17 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,
36. entgegen § 18 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
37. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 18 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 18 Abs. 2 anbringt,
38. entgegen § 19 Wertstoff-(Altglas-)Sammelbehälter außerhalb der zugelassenen Zeiten benutzt,
39. entgegen § 20 Zelte und Wohnwagen aufstellt oder als Grundstücksbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet,
40. entgegen § 21 Bienenstände aufstellt.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 22 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 PolG und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von mindestens 10 Euro und höchstens 2.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 1.000 Euro, geahndet werden.
§ 23 Inkrafttreten
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Stadt Schrozberg vom 24. April 2006, die gemäß § 25 Abs. 1 PolG bereits mit Ablauf des 30. April 2026 kraft Gesetzes außer Kraft getreten ist, endgültig außer Kraft. Sie wird durch diese Neufassung ersetzt.
Schrozberg, den 23. Oktober 2026
Im Orginal ausgefertigt
gez. Jacqueline Förderer
Bürgermeisterin
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Schrozberg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Die Verordnung wurde am 22.10.2026 vom Gemeinderat beschlossen und am 23.10.2026 ortsüblich bekannt gegeben.

